„Sofortüberweisung“ als alleiniges Zahlungsmittel unzumutbar

By 23. März 2017August 25th, 2017E-Commerce, Onlineshop

Der Deutschen liebste Zahlungsart im Onlinehandel ist der Kauf auf Rechnung. Zahlreiche weitere Zahlungsmethoden haben sich im Laufe der letzten Jahre entwickelt und mehr oder weniger beim Kunden etabliert. Die Tochter der Deutschen Bahn, DB Vertrieb, hatte voll und ganz auf Abbuchungen über den Dienst „Sofortüberweisung“ gesetzt und diesen als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten angeboten. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass dies nicht zulässig ist.

Urteil deklariert Sofortüberweisung als unzumutbar

DB Vertrieb hatte auf dem Reisportal start.de für einen innerdeutschen Flug (ca. 120 Euro) nur zwei Zahlungsoptionen angeboten: Die kostenlose Sofortüberweisung und den Kreditkarteneinsatz gegen ein zusätzlichen Entgelt von 12,90 Euro. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte daraufhin gegen die Deutsche-Bahn-Tochter geklagt und Recht bekommen. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied auf einen Verstoß gegen Paragraph 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser besagt, dass für Kunden zumindest eine zumutbare Möglichkeit für die Zahlung im Onlineshop ohne Zusatzkosten verfügbar sein muss.

In der Option „Sofortüberweisung“ sahen die Richter jedoch ein erhebliches Risiko für den Verbraucher und stuften sie daher als „unzumutbar“ ein. Gründe dafür sind, dass der Kunde bei dieser Zahlungsoption sensible Kontozugangsdaten an Dritte weitergeben muss und auch personalisierte Sicherheitsmerkmale wie Pin und Tan mitgeteilt werden. Derartige Daten würden ausreichen, um ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen und bergen daher „erhebliche Risiken für die Datensicherheit“. Die Richter befürchteten Missbrauchsmöglichkeiten und fällten somit ihr Urteil.

Alternativen erhöhen gleichzeitig das Vertrauen beim Kunden

Doch was bedeutet das nun für DB Vertrieb? Sie muss ab sofort alternative Zahlungsmethoden anbieten, bei denen für den Verbraucher keine Zusatzkosten anfallen. Dafür gibt es einige gängige Möglichkeiten: Barzahlung, die Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder den Lastschrifteinzug. Kreditkarten sind meist mit extra Kosten verbunden und wären daher nur zulässig, wenn sie im entsprechenden Fall unentgeltlich genutzt werden können.

Die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ ist übrigens nicht gänzlich verboten worden. Nur allein darf sie nicht mehr stehen. Sie übe so zu hohen Druck auf den Kunden aus, diese Option nutzen zu müssen. Durch das Anbieten mehrerer Zahloptionen erhöht DB Vertrieb sicher auch das Vertrauen der Kunden und somit die Bereitschaft einen Kauf abzuschließen. Denn dass der Kunde von heute im Onlinehandel gern flexible Auswahlmöglichkeiten hat, ist schon lange nichts Neues mehr.