Ein Urheber hat die Bildrechte an seinem selbst erstellten Bild und somit auch die Urheberrechte. Mit diesen kann er einer anderen Partei die sogenannten Nutzungsrechte einräumen. Welche Rechte dabei vom Urheber auf die Partei übergeben werden obliegt allein dem Ersteller und kann grundsätzlich uneingeschränkt ausgehandelt werden.
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